SATZUNG DES ORDENS FÜR OKKULTE KUNST E. V.
Satzung (PDF-File: 80 KB)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen «Orden für okkulte Kunst».
(2) Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt mit der Eintragung den Zusatz «e.V.» im Namen.
(3) Vereinssitz ist Berlin. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zielsetzungen und Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes «Steuerbegünstigte Zwecke» der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Verein verfolgt dabei insbesondere die außerakademische wissenschaftliche und künstlerische Erforschung der okkulten Kunst sowie die bildungsästhetische Erziehung.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Mittel unmittelbar verwirklicht:
1. Verbreitung und Zugänglichmachung von Kunstwerken in Form von Galerien im Internet und realen Ausstellungen, Lesungen und anderen Darstellungsformen, bei denen bewusste und unbewusste Aspekte des Kunstschaffens und -erlebens sowie kreative Prozesse in ideeller Weise im Zentrum stehen.
2. Erforschung von Techniken, Inhalten und kultureller und historischer Zusammenhänge hinsichtlich okkulter Kunst; angestrebt ist die zeitnahe Veröffentlichung der Forschungsergebnisse und Entwicklungsprozesse.
3. Durchführung von Forschungsprojekten, Seminaren, Tagungen und Vorträgen, die die Vereinszwecke vorantreiben.
4. Herausgabe von Druckwerken und Veröffentlichung von Artikeln in Fachzeitschriften zur Dokumentation der künstlerischen und kunsttheoretischen Vereinsarbeit.
5. Aufbau einer Dokumentationsstelle zur unentgeltlichen Information über die Thematik der okkulten Kunst und deren soziokultureller Bedeutung, auch zur Unterstützung der Presse bei der journalistischen Aufbereitung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten.
6. Ausrichtung von sonstigen kulturellen Veranstaltungen, die dem Zweck des Vereins dienen, wie Ausstellungen, Lesungen und Publikation vielfältiger Kunststile und -medien.
(3) Der Satzungszweck kann im Übrigen auch verwirklicht werden durch die Förderung von Künstlern[1], zum Beispiel durch unentgeltliche Beratung, sowie, wenn die Vereinsmittel es erlauben, durch Vergabe von Zuschüssen zu Veröffentlichungen, öffentlichen Ausschreibungen und Verleihung von besonderen Preisen im Rahmen transparenter, offen zugänglicher und vor Beginn der Ausschreibung festgelegten Vergaberichtlinien. Der Vorstand beschließt über diese Richtlinien mindestens einmal im Jahr neu und sorgt für ihre öffentliche Zugänglichkeit.
(4) Der Verein ist weltanschaulich frei und parteipolitisch ungebunden. Die Mitglieder sind in dieser Hinsicht zu Neutralität und Toleranz verpflichtet. Wiederholter Verstoß stellt einen Ausschlussgrund dar.
§ 3 Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er finanziert sich vorrangig durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Fördermittel. Veranstaltungen das Vereins sind entweder unentgeltlich oder es werden Beiträge nur zur Kostendeckung erhoben.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnauszahlungen oder ähnliche leistungsunabhängigen Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und unbeschränkt geschäftsfähigen Personen offen.
(2) Der Verein hat:
1. Fördermitglieder (§ 5 Absatz 1),
2. stimmberechtigte Mitglieder (§ 5 Absatz 2),
3. Ehrenmitglieder (§ 5 Absatz 3).
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Fördermitglieder sind Mitglieder, die die Ziele und Zwecke des Vereins materiell und ideell fördern. Die Aufnahme von Fördermitgliedern erfolgt auf schriftlichen Aufnahmeantrag.
(2) Stimmberechtigtes Mitglied kann werden, wer sich zu den Vereinszielen bekennt, aufgrund seiner Qualifikation die Arbeit des Vereins aktiv mitgestalten kann und dazu bereit ist, sich durch entsprechende Mitarbeit an der Vereinsarbeit zu beteiligen. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch förmlichen Beschluss des Vorstands.
(3) Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein oder um die okkulte Kunst im Allgemeinen verdient gemacht haben. Für deren Ernennung ist der Vorstand oder eine von ihm benannte Ehrenkommission zuständig. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, über dessen Höhe jeweils die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen. Er wird jeweils zum 31. März eines jeden Jahres, ohne besondere Aufforderung fällig. Bei Neueintritt tritt an die Stelle des Jahresbeitrages eine Mitgliedergebühr in der Höhe eines Jahresbeitrages. Diese wird sofort bei Eintritt fällig. Die Höhe wird in Abstimmung mit der Mitgliederversammlung in der Geschäftsordnung festgelegt.
(2) Ist ein Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage, kann ein formloser Härtefallantrag gestellt werden, über den der Vorstand entscheidet.
(3) Stimmberechtigte Mitglieder haben die gesetzlichen Rechte und sollen sich dementsprechend am Vereinsleben beteiligen.
(4) Fördermitglieder haben das Recht, sich über Vereinsaktivitäten zu informieren, an der Mitgliederversammlung beratend mit Rederecht teilzunehmen.
(5) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Fördermitglieder, sind aber von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit. «Ehrenmitglied des Ordens für okkulte Kunst e.V.» ist eine Auszeichnung, die vom Ehrenmitglied sowie vom Verein öffentlich angezeigt werden kann.
(6) Alle Mitglieder haben das Recht der Teilnahme und Diskussion in der Mitgliederversammlung sowie Anträge zur Tagesordnung zu machen.
(7) Alle Mitglieder erhalten das offizielle Vereinsmagazin sowie regelmäßige schriftliche Informationen, insbesondere über satzungsmäßige Projekte und die Arbeit des Vereins im Allgemeinen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft; Ordnungsmittel
(1) Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Ausscheidende Mitglieder haben in keinem Fall Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens.
(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich nicht zurückerstattet.
(3) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn es dem Vereinszweck grob zuwiderhandelt, das Ansehen des Vereins schädigt, nachhaltig Unfrieden im Verein stiftet, oder trotz zweimaliger Mahnung mit einem vollen oder anteiligen Mitgliedsbeitrag im Verzug ist. Ein ebensolcher Grund ist die Betätigung nach §2 Abs. 4. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zu geben sich schriftlich oder mündlich zu den Vorwürfen zu äußern.
(4) Liegt ein Sachverhalt vor, der zum Ausschluss berechtigen würde, kann der Vorstand auch Ordnungsmittel verhängen, wie den Ausspruch einer Abmahnung oder zeitweiliges Ruhen der Mitgliedschaft.
(5) Die Beschlüsse über Ausschluss und andere Ordnungsmittel werden mit Zugang beim Mitglied wirksam. Der Zugang wird mit der üblichen Postlaufzeit fingiert, wenn das Schreiben an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene und in der Mitgliederkartei verzeichnete Adresse versendet wurde.
(6) Die Mitgliedschaft ruht ohne besondere Anordnung und Mitteilung:
1. ab Eröffnung des Ausschlussverfahrens bis zur Entscheidung des Vorstandes über den Ausschluss,
2. für den Fall, dass ein Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise in Verzug ist, ab der ersten Mahnung bis zur Beendigung des Verzugs.
(7) Wer aus dem Verein ausgeschlossen wurde, kann erst nach Ablauf einer Jahresfrist einen erneuten Antrag auf Mitgliedschaft stellen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Vorstand
(1) Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorstand, der aus mindestens drei, höchstens fünf Personen besteht. Vorstandsmitglied können alle Personen werden, die mindestens ein Jahr Mitglied im Verein sind.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB, wobei jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich den Verein vertreten können.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind abweichend davon zur Einzelvertretung berechtigt, wenn es sich um alltägliche Geschäfte handelt. Solche Geschäfte liegen im Zweifel nur bis zu einem Volumen von bis zu EUR 150 je Einzelgeschäft vor. Über Geschäfte, die im Volumen darüber liegen, soll der Vorstand vorab per Vorstandsbeschluss entscheiden.
(4) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereines. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Künstlerische Leitung, inklusive Bestimmung von Forschungsgegenständen und Vorschlag durchzuführender Veranstaltungen oder zu fördernder Personen oder Gruppen.
2. Die laufende Geschäftsführung des Vereins insbesondere im Rahmen von Verträgen und Vereinbarungen.
3. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
4. Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, außer bei Auflösung.
5. Abfassung eines Jahresberichtes und Rechnungsabschluss.
6. Erstellen einer Geschäftsordnung für den Verein, die interne Verfahren im Detail regelt.
7. Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung.
8. Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereines, wie in der Geschäftsordnung vorgesehen.
9. Entscheidung über die Aufnahme stimmberechtigter Mitglieder bzw. der Änderung des Mitgliedsstatus von Förder- zu stimmberechtigtem Mitglied und der Ernennung von Ehrenmitgliedern.
10. Satzungsänderungen in den folgenden Fällen: Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Steuerbefreiung bestimmte Satzungsinhalte entgegen und ist deshalb eine Anpassung der Satzung notwendig, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen, ohne erneut eine Mitgliederversammlung einberufen zu müssen. Im Übrigen ist dies nur im Rahmen von redaktionellen Änderungen, insbesondere Korrektur von Schreibfehlern oder Aktualisierung von Namen und Anschriften möglich.
(5) Die Vorstandsmitglieder sind unabhängig von der internen Ressortverteilung gleichberechtigt. Jeder hat eine Stimme bei Beschlussfassungen.
(6) Bei der Wahl des Vorstandes sind mindestens folgende Bereiche zu besetzen:
1. Vereinssprecher (Vorsitzender),
2. PR (Protokollführer und Pressewart),
3. Recht, Kasse (Schatzmeister).
Werden vier Vorstandsmitglieder eingesetzt, sind die Ressorts Recht und Kasse getrennt zu besetzen; ein fünftes Vorstandsmitglied soll als stellvertretender Vereinssprecher fungieren. Diese Verteilung ist bei jeder Vorstandswahl zu berücksichtigen. Der Vorstand gibt sich im Übrigen bei seinem ersten Zusammentreten eine Geschäftsordnung, in der er die inhaltliche Ressortverteilung regelt.
(7) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig, erhalten aber nachgewiesene Auslagen ersetzt und können bei Übernahme von zusätzlichen, den Rahmen ihres Ehrenamt übersteigenden Tätigkeiten eine angemessene Vergütung erhalten. Diese kann im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale von bis zu EUR 500 im Jahr per Vorstandsbeschluss zugewendet werden. Im Übrigen muss die Zuwendung per Beschluss der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
§ 10 Verfahren (Vorstandswahl, Kooption, Beisitzer)
(1) Der Vorstand wird auf zwei Jahre ins Amt gewählt, mit der Maßgabe, dass jedes Amt bis zur erfolgreichen Neuwahl des Nachfolgers fortbesteht. Eine Briefwahl ist zulässig, soweit die Wahlunterlagen spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zugegangen sind.
(2) Die Vorstandsämter sind für jedes Amt einzeln zu wählen. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden bestplatzierten Bewerbern. Im Zweifel entscheidet das Los. Das Vorstandsamt beginnt mit der Annahme der Wahl.
(3) Der Vorstand bleibt beschlussfähig, solange mindestens drei Vorstandsmitglieder im Amt sind. Fällt die Zahl unter diese Grenze, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die eine Neuwahl durchführt.
(4) Tritt der Vorstand als Ganzes zurück, so benennt er ein stimmberechtigtes Mitglied, das zur unverzüglichen Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl ermächtigt wird.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der verbleibende Vorstand ein kommissarisches Ersatzmitglied bestimmen oder unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Das Amt des Ersatzmitgliedes dauert so lange, wie das des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(6) Der Vorstand kann bis zu fünf Beisitzer bestimmen, die die Vorstände jeweils bei ihrer Ressortleitung und den Vorstandssitzungen unterstützen. Das Amt der Beisitzer dauert bis zur nächsten Vorstandswahl.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Jedes Mitglied des Vorstands kann soweit es durch einen Vorstandsbeschluss oder nach einem in der Geschäftsordnung vereinbarten Turnusverfahren dazu bestimmt ist, schriftlich, auch in elektronischer Form, zu Vorstandssitzungen einladen. Der förmlichen Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es dabei nicht. Der Einladende hat Zeitpunkt Ort und Verfahren der Vorstandssitzung so zu wählen, dass möglichst viele Vorstandsmitglieder daran teilnehmen können. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder sowie im Fall des Absatz 3 die Beisitzer geladen sind, und mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(2) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
(3) Der Vorstand kann für eine bestimmte Sitzung oder eine einzelne anstehende Abstimmung beschließen, dass die Beisitzer ein Sonderstimmrecht erhalten. Dieser Beschluss ist den Beisitzern mit der Ladung schriftlich mitzuteilen. Dann ist die Stimme jedes Beisitzers vorübergehend gleichwertig mit der Stimme eines Vorstandsmitgliedes.
(4) Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn allen Mitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird (Umlaufverfahren). Dieses Verfahren ist auch in elektronischer Form möglich, wenn sichergestellt ist, dass alle Mitglieder die technische Möglichkeit der Teilnahme haben und kein Vorstandsmitglied im Einzelfall widerspricht. Der Verlauf des Verfahrens muss ausreichend dokumentiert sein und die Identitätswahrung bei der Stimmabgabe technisch gewährleistet. Anderenfalls werden die Beschlüsse erst wirksam, wenn das Protokoll von den teilnehmenden Personen nachträglich eigenhändig unterzeichnet wurde.
(5) Vom Ergebnis einer Vorstandssitzung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das allen Vorstandsmitgliedern und Beisitzern postalisch oder als elektronisches Dokument zu übermitteln ist.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Wahl und Abberufung des Vorstandes.
2. Entgegennahme des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes.
3. Satzungsänderungen in allen nicht dem Vorstand zugewiesenen Fällen.
4. Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages für das nächste Geschäftsjahr.
5. Beschlussfassung über einen Haushaltsplan.
6. Beschlussfassung zur Genehmigung von Verträgen, die im Einzelnen im Volumen von über 500,00 Euro liegen, sofern diese nicht bereits im Haushaltsplan berücksichtigt sind.
7. Beschlussfassung über Ortsgruppen im Rahmen des § 15.
8. Wahl von zwei Kassenprüfern nach Maßgabe des § 16.
9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige Fragen der Tagesordnung, soweit sie nicht dem Vorstand vorbehalten sind; es sei denn eine Frage wird per Vorstandsbeschluss ausdrücklich der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstandssprecher oder ein anderes per Vorstandsbeschluss zu bestimmendes Vorstandsmitglied einzuberufen, sowie wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Dabei muss der Vorstand einmal jährlich einen Jahresbericht vorlegen und die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss fassen. Zudem ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung in dem Fall einzuberufen, dass 1/3 der Vereinsmitglieder dies unter Angabe eines Grundes schriftlich verlangen.
(3) Förder- und Ehrenmitglieder sind wie stimmberechtigte Mitglieder unter der Maßgabe zu laden, dass Ladungsmängel bei Förder- und Ehrenmitgliedern nicht zur Anfechtung eines Beschlusses berechtigen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Gäste oder Sachverständige können auf Einladung des Vorstands der Mitgliederversammlung beiwohnen.
§ 13 Ladung und Tagesordnung
(1) Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von 21 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung erfolgen. Die Tagesordnung muss alle beabsichtigten Gegenstände zur Beschlussfassung enthalten.
(2) Entscheidend für die Fristwahrung ist der Zugang beim Mitglied. Der Zugang wird mit der üblichen Postlaufzeit fingiert, wenn das Schreiben an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene und in der Mitgliederkartei verzeichnete Adresse versendet wurde.
(3) Die Tagesordnung wird vom Vorstand nach eigenem Ermessen in der Weise erstellt, dass sie in sich verständlich ist, alle bedeutenden Beschlussanträge und Satzungsänderungen enthalten sind, keine zeitliche und inhaltliche Überfrachtung vorliegt und Anregungen der Mitglieder angemessen berücksichtigt werden.
(4) Stimmberechtigte Mitglieder haben das Recht, rechtzeitig, bis zu 28 Tage vor dem Termin der Versammlung, Anträge zur Tagesordnung einzureichen. Der Vorstand nimmt diese Anträge in die Tagesordnung auf, wenn es sich um Beschlussanträge handelt und diese nach pflichtgemäßem Ermessen des Vorstandes dem Vereinszweck und dem Frieden im Verein nicht widersprechen. Eine Ablehnung wird dem Mitglied schriftlich, auch in elektronischer Form, mitgeteilt.
(5) Nach diesem Termin können Ergänzungen nur noch als Dringlichkeitsanträge aufgenommen werden. Anträge, nach deren inhaltlicher Prüfung der Vorstand zum Schluss kommt, dass keine Dringlichkeit gegeben ist, werden als Antrag für die darauf folgende Mitgliederversammlung bewertet. Dasselbe gilt auch bei Dringlichkeit für in dieser Weise verspätete Anträge auf Satzungsänderungen, Wahlen oder Abberufungen von Vorstandsmitgliedern, da bei diesen Entscheidungen eine Information aller Mitglieder vorab gewährleistet sein muss.
§ 14 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Eine Vertretung ist nicht möglich.
(3) Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen. Sofern ein Mitglied geheime Abstimmung verlangt, muss geheim abgestimmt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Eine Satzungsänderung oder die Abberufung des Vorstandes erfordert eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins muss einstimmig beschlossen werden.
(5) Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Versammlungsleiter und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied, in der Regel vom Protokollführer, zu unterzeichnen ist.
§ 15 Ortsgruppen
(1) Es können mit Beschluss der Mitgliederversammlung abhängige Ortsgruppen gebildet werden. Für jede Ortsgruppe bestimmt die Mitgliederversammlung einen Sprecher, der den Vorstand und die Mitgliederversammlung über ihre Arbeit informiert und eigenständig Kontakte des Vereins, insbesondere im Rahmen der Mitgliederwerbung, betreut.
(2) Eine Ortsgruppe kann eine eigene Kasse führen, die selbständiger Teil des Vereinsvermögens ist, und ist darüber durch ihren Sprecher verfügungsberechtigt, soweit dies von der Mitgliederversammlung genehmigt wird.
§ 16 Kassenprüfer; Buch- und Steuerprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt für jedes Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer nach folgenden Maßgaben:
1. beide Kandidaten sollten die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können;
2. die Wahl des 1. Kassenprüfers soll aus dem Kreis der Mitglieder erfolgen; findet sich aus dem Kreise der Mitglieder kein Kandidat, kann auch ein externer Buchprüfer beauftragt werden. Für diesen Fall entfällt die Bestellung des 2. Kassenprüfers.
3. Der 2. Kassenprüfer kann auch ein Nichtmitglied sein, das die Befähigung zur Buchprüfung besitzt, oder der Steuerberater des Vereins;
4. ein Vorstandsmitglied oder Beisitzer kann nicht Kassenprüfer werden.
(2) Zum Ende jedes Geschäftsjahres ist die Buch- und Kassenführung des Vereins vorrangig vom 1. Kassenprüfer zu prüfen. Bei Unstimmigkeiten soll er den 2. Kassenprüfer beratend hinzuziehen. Beide Kassenprüfer können jederzeit Einsicht in die Bücher und Konten des Vereins sowie relevante Protokolle nehmen, soweit dieses Informationsrecht nicht den Datenschutz verletzt. Materielle Entscheidungsbefugnisse haben sie darüber hinaus nicht.
(3) Die Kassenprüfer erstatten der darauffolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung einen mündlichen Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins und machen Verbesserungsvorschläge zur Kassenführung. Der Bericht ist schriftlich niederzulegen und dem Vorstand vorzulegen, der ihn dem Protokoll als Anlage beizufügen hat.
(4) Der Vorstand kann die Buchprüfung auch kostenpflichtig durch einen vereidigten Buchprüfer oder Steuerberater durchführen lassen, wenn er es für erforderlich erachtet.
§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur einstimmig in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden zwei vertretungsberechtigte Liquidatoren aus dem Vorstand durch Vorstandsbeschluss bestimmt. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Kunst und Kultur zu verwenden hat.
[1] In dieser Satzung werden aus Gründen der Lesbarkeit nur männliche Formen verwendet. Selbstverständlich sind aber immer Frauen und Männer gemeint.